bei einer Betriebsaufspaltung aufgrund der umsatzsteuerlichen
Organschaft; angebliches Umsatzsteuerkarussell, untergetauchter
Lieferant, Vertrauensschutz
Wer ein Unternehmen in ein Besitzunternehmen und ein Betriebsunternehmen
aufspaltet und das Betriebsgrundstück umsatzsteuerpflichtig
an "seine" GmbH vermietet, kann schnell aufgrund der umsatzsteuerlichen
Organschaft für die Umsatzsteuern der GmbH haften; die GmbH
schützt also nicht vor diesen Umsatzsteuergefahren. Besonders
mißlich ist das, wenn das Finanzamt ein angebliches Umsatzsteuerkarussell
annimmt oder ein Lieferant untergetaucht ist.
Die Annahme eines Umsatzsteuerkarussells ist leider gar nicht selten;
selbst wenn der Unternehmer keine Kenntnis von dem vom Finanzamt
vermuteten Umsatzsteuerkarussel hat, kann es schnell zu solch einem
Verdacht kommen - mit zum Teil verheerenden Folgen. Denn das Finanzamt
streicht dann den Vorsteuerabzug; hierdurch können sich überaus
hohe Steuerschulden ergeben. Vor dieser Steuerschuld schützt
die GmbH nicht, weil die Umsätze dem Besitzunternehmen zugerechnet
werden und damit der Unternehmer, den Grundbesitz oder die anderen
wesentlichen Betriebsgrundlagen an die eigene GmbH umsatzsteuerpflichtig
vermietet, die Umsatzsteuer selbst schuldet; der Vermietungsunternehmer
kann die Vorsteuer dann nicht gegenrechnen und ist hohen Steuerforderungen
ausgesetzt.
Die gleiche Gefahr gilt, wenn ein Lieferant untergetaucht
ist.
Hier stellt sich dann die weitgehend ungeklärte Frage, ob
der Vermietungsunternehmer nicht wenigstens einen Vertrauenschutz
in Anspruch nehmen kann. Hier ist eine Klärung im Detail erforderlich.
Insbesondere ist erforderlich zu klären, ob der Vermietungsunternehmer
alle angeblich erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen
hat - das geht weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensmaßregeln
hinaus.
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