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Nichtanwendungserlaß gegen ein BFH-Urteil

 
     

Wir leben in einem Rechtsstaat. Jeder Steuerbürger kann die zulässigen Rechtsbehelfe einlegen. Gegen Steuerbescheide des Finanzamtes ist der Einspruch gegeben; gegen die Einspruchsentscheidung kann der Bürger klagen. In erster Instanz entscheidet das Finanzgericht; bekommt der Bürger vor dem Bundesfinanzhof Recht, ist die Sache damit für ihn geklärt. Nicht aber zwingend auch für andere Steuerpflichtige, auch wenn bei ihnen ein ähnlicher Sachverhalt vorliegt. Das Urteil des BFH gilt nur für den entschiedenen Einzelfall. Da der BFH aber Grundsatzurteile fällt, müßte das Urteil eigentlich auch für andere Fälle gelten. Die Finanzverwaltung lehnt das aber in vielen Fällen ab und ordnet an, daß die BFH-Entscheidung nicht weiter anzuwenden ist.

Selbst der Protest des Präsidenten des Bundesfinanzhofs (BFH) Dr. hc. Spindler gegen diese Praxis des Bundesfinanzministers hat kein Umdenken bewirkt; der Bundesminister: "Nichtanwendungserlasse sind keine Willkür des Bundes".

Neben des ausdrücklichen Nichtanwendungserlassen gibt es die faktische Verweigerung der Befolgung von BFH-Entscheidungen. Die Praxis richtet sich nach dem offiziellen Bundessteuerblatt. Die Finanzämter sind angewiesen, nur solche Urteile anzuwenden, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister der Finanzen entscheidet, ob eine BFH-Entscheidung dort veröffentlicht wird. Damit stellt die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung faktisch einen Nichtanwendungserlass dar.

Aus anderen ("nicht amtlich") veröffentlichten Urteilen können sich aber positive Folgen für die betroffenen Steuerpflichtigen ergeben. Hier ist teilweise eine schwierige Recherche beispielsweise in der Fachliteratur oder anderen Zeitschriften notwendig, aber nicht selten auch lohnend.