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Wir leben in einem Rechtsstaat. Jeder Steuerbürger kann die
zulässigen Rechtsbehelfe einlegen. Gegen Steuerbescheide des
Finanzamtes ist der Einspruch gegeben; gegen die Einspruchsentscheidung
kann der Bürger klagen. In erster Instanz entscheidet das Finanzgericht;
bekommt der Bürger vor dem Bundesfinanzhof Recht, ist die Sache
damit für ihn geklärt. Nicht aber zwingend auch für
andere Steuerpflichtige, auch wenn bei ihnen ein ähnlicher
Sachverhalt vorliegt. Das Urteil des BFH gilt nur für den entschiedenen
Einzelfall. Da der BFH aber Grundsatzurteile fällt, müßte
das Urteil eigentlich auch für andere Fälle gelten. Die
Finanzverwaltung lehnt das aber in vielen Fällen ab und ordnet
an, daß die BFH-Entscheidung nicht weiter anzuwenden ist.
Selbst der Protest des Präsidenten des Bundesfinanzhofs (BFH)
Dr. hc. Spindler gegen diese Praxis des Bundesfinanzministers hat
kein Umdenken bewirkt; der Bundesminister: "Nichtanwendungserlasse
sind keine Willkür des Bundes".
Neben des ausdrücklichen Nichtanwendungserlassen gibt es die
faktische Verweigerung der Befolgung von BFH-Entscheidungen. Die
Praxis richtet sich nach dem offiziellen Bundessteuerblatt. Die
Finanzämter sind angewiesen, nur solche Urteile anzuwenden,
die im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister
der Finanzen entscheidet, ob eine BFH-Entscheidung dort veröffentlicht
wird. Damit stellt die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung
faktisch einen Nichtanwendungserlass dar.
Aus anderen ("nicht amtlich") veröffentlichten Urteilen
können sich aber positive Folgen für die betroffenen Steuerpflichtigen
ergeben. Hier ist teilweise eine schwierige Recherche beispielsweise
in der Fachliteratur oder anderen Zeitschriften notwendig, aber
nicht selten auch lohnend.
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