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Durch die persönliche Steuer-Identifikationsnummer erhält
jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem
unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis zum Tod durch eine
staatliche Verwaltung eine zentrale Nummer. Die neue bundeseinheitliche
Steuer-Identifikationsnummer für alle Bürger von der Wiege
bis zur Bahre anstelle der bisherigen Steuernummer - unterschiedlich
nach Bundesland und je Finanzamt - wurde ab August 2008 eingeführt
und gilt zunächst nur für natürliche Personen für
die Einkommensteuer.
Die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) für
wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische
Personen und Personenvereinigungen kommt dann erst im Anschluss.
Ihre Zuteilung hängt nämlich sachlich und zeitlich von
der Vergabe der Nummer für natürliche Personen ab: Erst
wenn das komplett umgesetzt ist kommt die W-IdNr.
Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern,
dafür fällt dann künftig die separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
weg.
Die persönliche Steuer-Identifikationsnummer als bundeseinheitliche
Ordnungskennzahl besteht aus zehn Zahlen und einer Prüfziffer.
Ihr sind die personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Geschlecht,
Geburtstag und -ort, ggf. Doktorgrad und Künstlername hinterlegt.
Die Identifikationsnummer ändert sich im Laufe des Lebens nicht,
auch wenn sich die dazugehörigen Daten ändern (z. B. aufgrund
Promotion/Habilitation, Umzug, Heirat), die in die Datenbank des
BZSt eingespeist werden.
Die Ziffernfolge der Identifikationsnummer wird nicht aus Daten
über den Steuerpflichtigen abgeleitet. Mit Geburt oder Zuzug
erhält jeder Neubürger ebenfalls eine Kennzahl für
steuerliche Zwecke. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu bearbeiten
sind, wird sie erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht.
Obwohl Säuglinge meist noch keine Einkommensteuer zahlen,
erhalten sie faktisch schon mit der Geburt eine Nummer. Nach Ansicht
des BMF ist das erforderlich, weil ihr Einsatz insbesondere bei
Kapitalerträgen frühzeitig in Betracht kommt.
Das BZSt darf seine Datenbank für keine anderen als für
steuerliche Zwecke nutzen. Nach §139b Abs. 4 und 5 AO unterliegen
die dort gespeicherten Daten einer strikten Zweckbindung, die eine
anderweitige Verwendung nicht zulässt. Zugriff auf die Daten
haben nur Finanzbehörden nach $6 AO. Allerdings wecken die
Daten Begehrlichkeiten für künftige Gesetzesmaßnahmen
in anderen Bereichen. So wurde der Datenpool der Banken ursprünglich
nur zur Terroristenfahndung benötigt. Zwei Jahre später
konnten hierauf die Finanzämter per Kontenabruf zugreifen.
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