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Was tun, wenn eine Entdeckung einer Steuerhinterziehung droht oder
man seine Angelegenheit nach einer Steuerhinterziehung aus anderen
Gründen regeln will? Ist die Steuerhinterziehung bereits entdeckt,
wenn man an der Grenze von der Bundespolizei kontrolliert wurde
und dort Kontobelege gesichtet wurden? Ist die Steuerhinterziehung
bereits entdeckt, wenn der Finanzminister von einem Bankmitarbeiter
eine Daten-CD angekauft hat ?
Was tun, wenn bei einem Geschäftspartner eine Betriebsprüfung
durchgeführt wird und der Prüfer auf nicht deklarierte
Umsätze stößt?
Mit einer Selbstanzeige bei dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt
kann eine nachträgliche Straffreiheit erreicht werden. Der
hinterzogene Betrag muß bei der Selbstanzeige noch nicht genau
bekannt sein, und dem Finanzamt müssen in der Selbstanzeige
noch keine genauen Beträge mitgeteilt werden. Wer dem Finanzamt
zunächst eine Schätzung mit Angabe eines Oberrahmens vorlegt,
kann die fehlenden Angaben nachreichen; unter Umständen ist
insgesamt eine Schätzung ausreichend.
Für die Selbstanzeige gilt keine besondere Form, insbesondere
gibt es kein amtliches Formular. Die Steuerformulare brauchen nicht
ausgefüllt und nicht vorgelegt zu werden.
Wer in der Selbstanzeige zunächst zu hohe Beträge angegeben
hat, kann dies später korrigieren. Auch kann eine zu hohe Steuerfestsetzung
in einem Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten werden und
beispielsweise geltend gemacht werden, daß die hinterzogenen
Beträge niedriger sind oder daß beispielsweise eine Steuerfreiheit
vorliegt.
Die Selbstanzeige kann auch auf einen Teil der hinterzogenen Beträge
beschränkt werden, um beispielsweise Zeit zu gewinnen. Die
Straffreiheit tritt dann nur für die in der Selbstanzeige mitgeteilten
Beträge ein.
Die Straffreiheit setzt eine Zahlung des von der Straf- und Bußgeldstelle
festgesetzten Betrages (häufig: des hinterzogenen Betrages)
voraus.
Neben den hinterzogenen Steuern sind auch Hinterziehungszinsen
zu zahlen.
Eine Selbstanzeige ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen,
etwa bei einer vorherigen Tatentdeckung durch das zuständige
Finanzamt und Sie die Tatentdeckung kannten oder kennen mußten,
wenn wegen der Tat bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet
wurde oder wenn bei Ihnen bereits eine Betriebsprüfung für
den betreffenden Zeitraum und die betreffende Steuerart begonnen
hat. Kauft die Finanzverwaltung eine CD eines Bankmitarbeiters an,
ist damit die Tat noch nicht automatisch entdeckt. Die Kontrolle
an der Grenze durch die Bundespolizei (Zoll) bedeutet ebenfalls
keine Tatentdeckung, weil das zuständige Finanzamt damit nicht
automatisch Kenntnis von einer Steuerhinterziehung hat. Das Gleiche
gilt, wenn bei einem Geschäftspartner eine Betriebsprüfung
durchgeführt wird; die Entdeckung nicht deklarierter Umsätze
durch den Prüfer bedeutet noch nicht, daß das Festsetzungsfinanzamt
bereits Kenntnis Ihrer Einkünfte hat und die Steuerhinterziehung
entdeckt wäre. Hier ist aber verständlicher Weise Eile
geboten.
Fehler bei der Selbstanzeige müssen unbedingt vermieden werden,
um die Straffreiheit nicht zu gefährden.
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