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Selbstanzeige / Teilselbstanzeige

 
     

Achtung Rechtsprechungsänderung!
Teilselbstanzeige nicht mehr möglich!
Gestufte Selbstanzeige in Gefahr!
Konto in Liechtenstein, in Schweiz, in Luxemburg anders handhaben!

Bisher konnte man mit einer sogenannten gestuften Selbstanzeige bei dem zuständigen Festsetzungsfinanzamt eine nachträgliche Straffreiheit erreichen. Der hinterzogene Betrag mußte bei der Selbstanzeige noch nicht genau bekannt sein, und dem Finanzamt mußten in der Selbstanzeige noch keine genauen Beträge mitgeteilt werden. Wer dem Finanzamt zunächst eine Schätzung mit Angabe eines Oberrahmens vorlegt, konnte die fehlenden Angaben nachreichen; unter Umständen war insgesamt eine Schätzung ausreichend. Ein neuer BGH-Beschluß vom 20. Mai 2010 sieht das ganz anders; die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind enorm verschärft worden, möglicherweise sind solche Selbstanzeigen nicht mehr oder nur noch unter ganz strengen Voraussetzungen möglich!

Eine Selbstanzeige war immer schon ausgeschlossen, wenn die Tat vorher entdeckt war und der Steuerpflichtige das wußte oder wissen mußte. Auch hier hat der neue BGH-Beschluß vom 20. Mai 2010 zu einer wesentlichen Verschärfung geführt. Ist eine Geldanlage auf einem Konto in der Schweiz bekannt geworden und weiß man, daß dort viele Gelder unversteuert angelegt wurden, kann bereits das eine Tatentdeckung begründen. Der BGH verlangt nicht einmal mehr, daß das Finanzamt weiß, welcher Steuerpflichtige die Kontoerträge erzielt hat. Allein die Entdeckung des Kontos kann eine Tatentdeckung bedeuten.

Auch ist keine Selbstanzeige mehr möglich, wenn wegen der Tat bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder wenn bereits eine Betriebsprüfung für den betreffenden Zeitraum und die betreffende Steuerart begonnen hat.

Die Selbstanzeige ist dann unter Umständen selbst dann nicht mehr möglich, wenn das Steuerstrafverfahren wegen einer anderen Tat eingeleitet wurde. Wird beispielsweise wegen einer Einkommensteuerhinterziehung 2008 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann unter Umständen auch die Selbstanzeige für 2006 ausgeschlossen sein, weil die Gelder auf dem Schweizer Konto nicht nur in 2008 nicht versteuert wurden, sondern auch in 2006 keine Besteuerung erfolgt ist

Das Gleiche gilt für die Betriebsprüfung.

Es ist daher nach der völlig überzogenen Rechtsprechungsänderung genauestens zu prüfen, wie man sich verhalten muß, Fehler bei der Selbstanzeige müssen unbedingt vermieden werden, um die Straffreiheit nicht zu gefährden.