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Achtung Rechtsprechungsänderung!
Teilselbstanzeige nicht mehr möglich!
Gestufte Selbstanzeige in Gefahr!
Konto in Liechtenstein, in Schweiz, in Luxemburg anders handhaben!
Bisher konnte man mit einer sogenannten gestuften Selbstanzeige bei dem
zuständigen Festsetzungsfinanzamt eine nachträgliche Straffreiheit
erreichen. Der hinterzogene Betrag mußte bei der Selbstanzeige noch nicht
genau bekannt sein, und dem Finanzamt mußten in der Selbstanzeige noch keine
genauen Beträge mitgeteilt werden. Wer dem Finanzamt zunächst eine Schätzung
mit Angabe eines Oberrahmens vorlegt, konnte die fehlenden Angaben
nachreichen; unter Umständen war insgesamt eine Schätzung ausreichend. Ein
neuer BGH-Beschluß vom 20. Mai 2010 sieht das ganz anders; die Anforderungen
an eine wirksame Selbstanzeige sind enorm verschärft worden, möglicherweise
sind solche Selbstanzeigen nicht mehr oder nur noch unter ganz strengen
Voraussetzungen möglich!
Eine Selbstanzeige war immer schon ausgeschlossen, wenn die Tat vorher
entdeckt war und der Steuerpflichtige das wußte oder wissen mußte. Auch hier
hat der neue BGH-Beschluß vom 20. Mai 2010 zu einer wesentlichen
Verschärfung geführt. Ist eine Geldanlage auf einem Konto in der Schweiz
bekannt geworden und weiß man, daß dort viele Gelder unversteuert angelegt
wurden, kann bereits das eine Tatentdeckung begründen. Der BGH verlangt
nicht einmal mehr, daß das Finanzamt weiß, welcher Steuerpflichtige die
Kontoerträge erzielt hat. Allein die Entdeckung des Kontos kann eine
Tatentdeckung bedeuten.
Auch ist keine Selbstanzeige mehr möglich, wenn wegen der Tat bereits ein
Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde oder wenn bereits eine
Betriebsprüfung für den betreffenden Zeitraum und die betreffende Steuerart
begonnen hat.
Die Selbstanzeige ist dann unter Umständen selbst dann nicht mehr möglich,
wenn das Steuerstrafverfahren wegen einer anderen Tat eingeleitet wurde.
Wird beispielsweise wegen einer Einkommensteuerhinterziehung 2008 ein
Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann unter Umständen auch die
Selbstanzeige für 2006 ausgeschlossen sein, weil die Gelder auf dem
Schweizer Konto nicht nur in 2008 nicht versteuert wurden, sondern auch in
2006 keine Besteuerung erfolgt ist
Das Gleiche gilt für die Betriebsprüfung.
Es ist daher nach der völlig überzogenen Rechtsprechungsänderung genauestens
zu prüfen, wie man sich verhalten muß, Fehler bei der Selbstanzeige müssen
unbedingt vermieden werden, um die Straffreiheit nicht zu gefährden.
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