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Es gibt verschiedene Verjährungen, die streng von einander
unterschieden werden müssen: Festsetzungs-Verjährung,
Zahlungsverjährung, strafrechtliche Verjährung.
Die Festsetzungsverjährung betrifft die Frage, innerhalb welchen
Zeitraumes die Finanzverwaltung Steuerbescheide erlassen, ändern
oder aufheben oder offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler und
bestimmte Fehlbezeichnungen) berichtigen darf.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen
einer besonderen Zahlungsverjährung. Diese Verjährungsfrist
beträgt fünf Jahre. Dazu gibt es Sonderregeln zu Beginn,
Hemmung und Unterbrechung der Zahlungsverjährung. Die Verjährung
bewirkt ein Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
und der davon abhängenden Zinsen.
Die Verfolgungsverjährung betrifft die steuerstrafrechtliche
Verjährung einer Steuerstraftat bzw. von Steuerordnungswidrigkeiten.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Verjährung eingetreten
ist, hängt von vielen tatsächlichen und rechtlichen Einzelfragen
ab und ist oft auch für Juristen nur schwierig zu beantworten.
Lassen Sie sich nicht auf Ihr "Bauchgefühl" ein,
sondern holen Sie Rechtsrat ein!
Wir beraten Sie gerne.
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